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Leistungen > Kanalreparatur > Kurzliner

Reparatur von Abflussanlagen ohne aufwändiges Aufgraben
mit Hilfe von Kurzlinern

 

Bei einer TV – Inspektion wird ein Schaden in der Abwasserleitung festgestellt. Die Schadenbehebung muss laut Abwassersatzung und / oder Eigenkontrollverordnung
( EKVO ) vom Hauseigentümer auf eigene Kosten veranlasst werden. Die Reparatur einer solchen Schadstelle konnte bisher nur durch kosten- und zeitintensives Aufgraben in der traditionellen offenen Bauweise durchgeführt werden. Mittlerweile kann die Schadenbehebung aber auch in geschlossener Bauweise durch Einsetzen von Kurzlinern ohne aufwändige Erdarbeiten erfolgen. Hierbei wird der Schadensbereiche mit einer spezialharzgetränkten Glasfasermatte von innen ausgekleidet. Durch den Einsatz des Kurzliners können sich Kosten – Einsparungen bis zu 85 % ergeben.

Im Einzelnen sind für das Einsetzen des Kurzliners folgende Arbeitsschritte erforderlich:

Vorabreinigung der Leitung
Überprüfung des Schadenumfanges mit TV – Kamera
Gründliche Reinigung der Leitung mit ggf. Beseitigung von Abflusshindernissen
TV – Inspektion zur Dokumentation des Ist – Zustandes und exaktes Einmessen der Schadstelle
Durchführung der Reparatur – Maßnahme:
- Aufbringen einer aufgeharzten Glasfasermatte auf ein Einbaugerät ( Packer )
- Positionieren des Packers ggf. unter Kamerabeobachtung
Abschließende Reinigung zur Entfernung von Materialrückständen
Nachweis des Reparaturerfolges durch TV – Inspektion und vorgeschriebene Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610
Nach der Reparatur verbleibt an der Schadstelle ein selbsttragender, glasfaserbewehrter Rohrabschnitt, durch den die statische Tragfähigkeit und die Dichtheit der Leitung wieder hergestellt werden.

Schadenbilder, die für den Einsatz von Kurzlinern in Abwasserleitungen ( ab DN 70 ) sprechen:

  • Rissbildung
  • Undichtheit
  • Scherbenbildung
  • Wurzeleinwuchs
  • Lageabweichung

Ökologische, ökonomische und technische Vorteile durch den Einsatz von Kurzlinern:

Herstellung der gesetzlich geforderten Dichtheit (siehe auch §§ 324 f StGB )
Verhinderung von Wurzeleinwuchs im reparierten Rohrbereich
Verhinderung von Folgeschäden im Reparaturbereich
Keine oder nur geringfügige Betriebsunterbrechung
Wiederherstellung der statischen Tragfähigkeit
Trotz minimaler Querschnittsreduzierung gleichbleibende Leistungsfähigkeit der Leitung