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Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen
(Abwassereigenkontrollverordnung – EKVO)
Vom 21. Januar 2000
GVBl. I S. 59
Aufgrund des § 53 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232), wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
1. Abwasseranlagen, aus denen Abwasser eingeleitet wird, für das im Anhang 1 der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1109, 2625) Anforderungen festgelegt sind. Sie gilt auch für Anlagen zur Mischwasser- oder Niederschlagswasserrückhaltung, -behandlung und -entlastung sowie für Abwasserkanäle, soweit diese Abwasseranlagen dem allgemeinen Gebrauch dienen,
2. Abwasserbehandlungsanlagen und Abwasserkanäle, aus denen Abwasser, für das nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind, abgeleitet wird,
3. Abwasserbehandlungsanlagen, aus denen Abwasser, für das nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für die Einleitungsstelle in das Gewässer festgelegt sind, in ein Gewässer eingeleitet wird.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Abwasserbehandlungsanlagen nach Abs. 1 Nr. 2, wenn die Einleitung des behandelten Abwassers in eine öffentliche Abwasseranlage durch die Indirekteinleiterverordnung vom 12. November 2001 (GVBl. I S. 474), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), von der Erlaubnispflicht befreit worden ist,
2. serienmäßig hergestellte Abwasserbehandlungsanlagen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3, die von der obersten Wasserbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle oder von einem anderen Bundesland der Bauart nach zugelassen wurden.
§ 2
Umfang der Eigenkontrolle
(1) Die Unternehmer von Abwasseranlagen nach § 1 haben die Eigenkontrolle auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sie haben ihre Abwasseranlagen mit den dazu erforderlichen Einrichtungen und Messgeräten zu versehen.
(2) Der Umfang der Eigenkontrolle richtet sich, soweit im Erlaubnisbescheid nichts anderes bestimmt ist, nach den in den Anhängen 1 bis 5 beschriebenen Anforderungen.
(3) Soweit in einem Erlaubnisbescheid die Untersuchung des von der Abwassereinleitung beeinflussten Gewässers vorgeschrieben ist, hat der Unternehmer diese als Eigenkontrolle durchzuführen.
§ 3
Durchführung der Eigenkontrolle
(1) Die Eigenkontrolle ist vom Unternehmer der Abwasseranlage durchzuführen. Der Unternehmer einer Abwasseranlage hat sicherzustellen, dass die einzelnen Maßnahmen der Eigenkontrolle durch geeignete Personen durchgeführt werden. Mit der Überprüfung von Abwasserkanälen und -leitungen dürfen nur Fachfirmen beauftragt werden, die eine Güteüberwachung nachweisen. Mit der Überprüfung der für die Einleitung maßgeblichen Durchflussmesseinrichtungen bei Abwasserbehandlungsanlagen sowie Drosselorgane bei Regenentlastungen und -rückhaltebecken ist eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfstelle zu beauftragen.
(2) Mit der Eigenkontrolle von Abwasser, für das nach § 7 a Wasserhaushaltsgesetz Anforderungen vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalles festgelegt sind, ist für die nach Anhang 4 Nr. 2 a) erforderlichen Mindestuntersuchungen eine staatlich anerkannte Untersuchungsstelle zu beauftragen.
(3) Durch die Art und den Betrieb der Probenahme- und Messeinrichtungen ist sicherzustellen, dass die Proben so entnommen und aufbewahrt werden, dass Beeinflussungen auf das unvermeidliche Mindestmaß beschränkt werden. Es ist das Analysen-, Mess- oder Alternativverfahren anzuwenden, das aufgrund der Abwasserzusammensetzung für den Untersuchungsfall und das Untersuchungsziel am besten geeignet ist. Die Untersuchung mit vereinfachten Verfahren ist zulässig. Bei allen Messungen sind die Regelungen der analytischen Qualitätssicherung zu beachten.
(4) Bei Abwassereinleitungen in ein Gewässer aus Abwasserbehandlungsanlagen, die für eine Fracht ab 600 kg BSB5/d bemessen sind (10 000 Einwohnerwerte), sind vom eingeleiteten Abwasser täglich Rückstellproben zu entnehmen und so lange bei + 4°C aufzubewahren, bis das Analyseergebnis der Originalprobe vorliegt, mindestens jedoch sieben Tage. Die Wasserbehörde kann im Erlaubnisbescheid im Einzelfall abweichende Regelungen treffen.
§ 4
Kontrolle der Einleitungen Dritter in Abwasseranlagen
(1) Der Unternehmer einer kommunalen Abwasseranlage hat die Einleitungen Dritter (Indirekteinleiter) in seine Anlage auf deren Kosten durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen, soweit es sich um nichthäusliches Abwasser handelt. Für die Einleitungen nach Satz 1 ist ein Abwasserkataster, gegliedert für den jeweiligen Einzugsbereich der vorhandenen oder geplanten Abwasserbehandlungsanlage, aufzustellen und fortzuschreiben. Anzahl und Umfang der Untersuchungen bestimmt der Unternehmer der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage unter besonderer Berücksichtigung von Art und Beschaffenheit des eingeleiteten Abwassers. Dabei sind für indirekte Abwassereinleitungen, für die in der Abwasserverordnung Anforderungen für das Abwasser vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalles festgelegt sind, die Festlegungen in Anhang 4 Nr. 2 a) maßgeblich. Hierfür und für erlaubnispflichtige Einleitungen von Grundwasser sind die in der jeweiligen Indirekteinleitungserlaubnis begrenzten Parameter zu berücksichtigen. Die Wasserbehörde stellt dem Unternehmer der Abwasseranlage die Erlaubnisbescheide für die Einleitungen Dritter zur Verfügung.
(2) Zwischen dem Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage und dem Indirekteinleiter kann schriftlich vereinbart werden, dass die Eigenkontrolle des Indirekteinleiters nach § 2 Abs. 1 und die Untersuchungen durch den Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage nach § 4 Abs. 1 gemeinsam von einer staatlich anerkannten Untersuchungsstelle durchgeführt werden. Die Untersuchungsstelle hat die Untersuchungen ohne vorherige Ankündigung durchzuführen und die Ergebnisse aller Eigenkontrolluntersuchungen dem Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage und dem Indirekteinleiter zuzuleiten. Dabei darf es sich nicht um eine vom Indirekteinleiter selbst betriebene Untersuchungsstelle handeln.
(3) Zwischen der Wasserbehörde und dem Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage kann vereinbart werden, dass die Ergebnisse der Kontrolle der erlaubnispflichtigen Indirekteinleitungen durch den Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage für die staatliche Überwachung herangezogen werden.
(4) Wenn bei Einleitungen, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e bis h der Indirekteinleiterverordnung von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, die Prüfberichte der Sachverständigenüberwachung nach § 1 Abs. 2 der Indirekteinleiterverordnung dem Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage zugeleitet werden, ersetzt die Sachverständigenüberwachung in diesen Fällen die durch den Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage durchzuführenden Untersuchungen.
§ 5
Betriebstagebuch
(1) Die Unternehmer von Abwasseranlagen haben Betriebstagebücher zu führen, in die die Ergebnisse der Eigenkontrolle einschließlich der Funktionskontrolle und der Zeitpunkt, zu dem die jeweiligen Messungen und Kontrollen durchgeführt worden sind, einzutragen sind. Außerdem ist anzugeben, nach welcher Methode die jeweilige Untersuchung oder Kontrolle durchgeführt wurde. Die Betriebstagebücher müssen mindestens die in den Anhängen 1 bis 4 genannten Angaben enthalten. Für Abwasseranlagen und Einleitungen, für die in Anhängen zur Abwasserverordnung besondere Anforderungen zum Stoffeinsatz festgelegt worden sind, sind außerdem die dort genannten Nachweise zusammenzustellen. Die Unterlagen, die den Nachweisen zu Grunde liegen, sind beim Betriebstagebuch aufzubewahren. Im Betriebstagebuch sind besondere Vorgänge zu vermerken, bei denen ein nachteiliger Einfluss auf die Abwasserbehandlung und Einleitung zu erwarten ist. Die Anzeigepflicht nach § 7 bleibt unberührt. Die Eintragungen sind von der Person zu unterzeichnen, der die Bedienung der Abwasseranlage oder die Betreuung der Einleitung obliegt.
(2) Die Betriebstagebücher sind regelmäßig von den Gewässerschutzbeauftragten zu überprüfen. Sind Gewässerschutzbeauftragte nicht bestellt, hat die Betriebsleitung das Betriebstagebuch zu überprüfen.
(3) Die Betriebstagebücher sind der Wasserbehörde oder deren Beauftragten sowie dem Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Wasserbehörde kann die Überlassung von Durchschriften, elektronischen Datenträgern oder Kopien der Eintragungen verlangen.
(4) Die Betriebstagebücher sind für die Dauer von drei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren, soweit die Wasserbehörde keine anderen Fristen im Erlaubnisbescheid festlegt.
§ 6
Nachweise der Eigenkontrolle
(1) Die ausgewerteten Ergebnisse der Eigenkontrolle sind in einem Eigenkontrollbericht zusammenzufassen. Sie sind jährlich bis spätestens zum 31. März des Folgejahres der Wasserbehörde und soweit es sich um Direkteinleiter handelt, auch dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie vorzulegen. Die Eigenkontrollberichte der erlaubnispflichtigen Indirekteinleiter sind der Wasserbehörde und dem Unternehmen der nachgeschalteten Abwasseranlage vorzulegen. Die Wasserbehörde kann die Vorlage von Zwischenberichten verlangen. Der Unternehmer der Abwasseranlage kann die Nachweise der Eigenkontrolle und der Kontrolle der Einleitung Dritter in Abstimmung mit der Wasserbehörde auch mittels der elektronischen Datenverarbeitung vorlegen.
(2) Der Eigenkontrollbericht muss soweit im Einleitebescheid nichts anderes bestimmt ist, mindestens die in den Anhängen 1 bis 4 geforderten Angaben enthalten.
§ 7
Anzeigepflicht
Der Unternehmer einer Abwasseranlage hat Veränderungen, die zu einer nicht nur vorübergehenden Überlastung der Anlage, zu einer erheblichen Verminderung der Reinigungsleistung oder zu zeitweiligen Störungen der Abwasserableitung oder -behandlung führen können, unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen. Bei indirekten Einleitungen ist darüber hinaus auch der Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage unverzüglich zu unterrichten.
§ 8
Ausnahmen
Die Wasserbehörde kann für die Eigenkontrolle einer Abwasseranlage im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn eine hinreichende Kontrolle der Anlage gewährleistet ist.
§ 9
Untersuchungsstellen für Abwasser
(1) Untersuchungsstellen für Abwasser sind
1. nach Maßgabe der Abs. 2 bis 10 anerkannte Laboratorien für die Durchführung von Laboruntersuchungen für Abwasser (EKVO-Laboratorien) und
2. nach Maßgabe der Abs. 2 bis 10 anerkannte Überwachungsstellen für die Durchführung der technischen Überprüfung und Probenahme vor Ort einschließlich Sofortmessungen (EKVO-Überwachungsstellen).
(2) Die Anerkennung von Untersuchungsstellen wird auf Antrag widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Untersuchungen und Prüfungen beschränkt werden.
(3) Prüfbereiche für Überwachungsstellen sind die Abwasserherkunftsbereiche, für die in den Anhängen zur Abwasserverordnung branchenbezogene Anforderungen festgelegt worden sind.
(4) Gleichwertige Anerkennungen anderer Bundesländer gelten auch in Hessen. Entsprechendes gilt auch für die gleichwertige Anerkennung von Untersuchungsstellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die als gleichwertig anerkannten Untersuchungsstellen werden von der für die Anerkennung zuständigen Behörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gegeben.
(5) Untersuchungsstellen können
1. als Betriebsteil des Unternehmers einer Abwasseranlage für die eigenen Abwasseranlagen,
2. als Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft für die Mitglieder der Körperschaft und für sonstige Unternehmer von Abwasseranlagen,
3. als Einrichtung einer wissenschaftlichen Institution des Landes für Unternehmer von Abwasseranlagen,
4. als privatrechtliche Einrichtung für Unternehmer von Abwasseranlagen,
Abwasseruntersuchungen vornehmen.
(6) EKVO-Laboratorien können staatlich anerkannt werden, wenn
1. für das Laboratorium eine fachlich geeignete und erfahrene Person mit der Laborleitung betraut und für einen ordnungsgemäßen Laborbetrieb und die Durchführung der Untersuchungen verantwortlich ist,
2. die personelle Besetzung des Laboratoriums die ordnungsgemäße Durchführung der Abwasseruntersuchungen gewährleistet,
3. das Laboratorium so ausgestattet ist, dass eine umfassende Untersuchung des Abwassers in dem im Zulassungsantrag beschriebenen Umfang möglich ist,
4. sie ein Qualitätssicherungssystem nach DIN EN ISO 17025 (herausgegeben vom Beuth-Verlag GmbH, Berlin und archivmäßig beim Deutschen Patentamt in München gesichert) unterhalten und durch qualifizierte Maßnahmen der Analytischen Qualitätssicherung (AQS) die Zuverlässigkeit ihrer Analyseergebnisse sicherstellen,
5. der Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit als EKVO-Laboratorium mit einer Mindestdeckungssumme von 500 000 Deutsche Mark erbracht wird,
6. sie erklären, dass sie das Land Hessen und die anderen Länder, in denen die Prüferinnen und Prüfer Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit als EKVO-Laboratorium freistellen.
Nr. 5 und 6 gelten nicht für Organisationen des Landes Hessen. Nr. 5 gilt nicht für Organisationen anderer Bundesländer.
(7) EKVO-Überwachungsstellen können staatlich anerkannt werden, wenn sie
1. über wenigstens drei Prüferinnen oder Prüfer verfügen, die Bedienstete der Überwachungsstelle oder mit dieser durch einen vergleichbaren Vertrag verbunden sind,
2. nachweisen, dass die Prüferinnen und Prüfer
a) aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
b) zuverlässig sind,
c) hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen Prüftätigkeit und anderen Tätigkeiten besteht,
3. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,
4. sich verpflichten,
a) der Anerkennungsbehörde jeweils zum Ende eines Jahres zu berichten, welche Prüferinnen und Prüfer für die Prüfstelle tätig waren, welche Herkunftsbereiche in welcher Anzahl von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern dabei bearbeitet wurden, auf Anforderung der Anerkennungsbehörde nähere Unterlagen zur Prüftätigkeit nachzureichen,
b) stichprobenweise die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen durch ihre Prüferinnen und Prüfer zu kontrollieren,
c) die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln, auszuwerten und die Prüferinnen und Prüfer in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber zu unterrichten,
5. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Prüferinnen und Prüfer für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von wenigstens zwei Millionen Deutsche Mark erbringen,
6. erklären, dass sie das Land Hessen und die anderen Länder, in denen die Prüferinnen und Prüfer Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Prüferinnen und Prüfer freistellen.
Nr. 5 und 6 gelten nicht für Organisationen des Landes Hessen. Nr. 5 gilt nicht für Organisationen anderer Bundesländer.
(8) Die EKVO-Überwachungsstelle hat sicherzustellen, dass die Prüferinnen und Prüfer ein Prüftagebuch führen, aus dem sich wenigstens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Die Prüftagebücher sind der Anerkennungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Sie hat die Bestellung von Prüferinnen oder Prüfern zu widerrufen, wenn diese unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben, die Voraussetzung für ihre Bestellung waren, wenn die Prüferinnen oder Prüfer nicht mehr in der Lage sind, ihre Prüftätigkeiten ordnungsgemäß durchzuführen oder wenn die Prüferinnen oder Prüfer die ihnen obliegenden Pflichten wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben.
(9) Die Inhaberin oder der Inhaber der Untersuchungsstelle hat der Anerkennungsbehörde den Übergang der Stelle auf eine andere Person sowie den Wegfall von für die Zulassung wesentlichen Voraussetzungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im Falle des Todes der Inhaberin oder des Inhabers trifft die Verpflichtung die Person, die die Stelle weiter betreibt.
(10) Die Anerkennung erlischt
1. durch Fristablauf,
2. durch schriftlichen Verzicht der Untersuchungsstelle gegenüber der Anerkennungsbehörde,
3. mit der Auflösung der Stelle,
4. durch Widerruf.
Ein Widerruf kann insbesondere erfolgen, wenn den Verpflichtungen des § 9 Abs. 6 bis 9 oder Auflagen des Anerkennungsbescheides nicht entsprochen wird.
§ 10
Prüfstellen für Durchflussmessungen
(1) Prüfstellen für Durchflussmessungen sind
1. die staatlichen Prüfstellen:
a) Institut für Wasserbau und Wasserwirtschaft, Technische Universität Darmstadt,
b) Versuchsanstalt und Prüfstelle für Umwelttechnik und Wasserbau, Universität Gesamthochschule Kassel,
c) Hessische Eichdirektion Darmstadt,
2. die staatlich anerkannten Prüfstellen.
(2) Die Anerkennung von Prüfstellen wird auf Antrag widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Untersuchungen und Prüfungen beschränkt werden. Prüfstellen für Durchflussmessungen können staatlich anerkannt werden, wenn
1. für die Prüfstellen eine fachlich geeignete und erfahrene Person mit der Leitung betraut und für die Durchführung der Prüfungen verantwortlich ist,
2. sie über ausreichend qualifiziertes und zuverlässiges Personal verfügen,
3. sie sich verpflichten, die mit der Durchführung der Prüfungen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Prüfstelle für die jeweils vorgesehenen Tätigkeiten auf der Grundlage eines internen Konzeptes aus- und fortzubilden,
4. sie sich verpflichten, an den für die Prüfstellen ausgerichteten Schulungskursen teilzunehmen,
5. sie so ausgestattet sind, dass eine umfassende Überprüfung der Durchflussmesseinrichtungen in dem im Zulassungsantrag beschriebenen Umfang möglich ist,
6. sie nachweisen, dass für die Tätigkeit als Prüfstelle für Durchflussmessungen eine Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von zwei Millionen Deutsche Mark für Personenschäden und 500 000 Deutsche Mark für Sachschäden und eine Umwelthaftpflicht-Basisversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von einer Million Deutsche Mark pauschal für Personen- und Sachschäden besteht,
7. sie erklären, dass sie das Land Hessen und die anderen Länder, in denen die Prüferinnen und Prüfer Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit als Prüfstelle für Durchflussmessungen freistellen.
Nr. 6 gilt nicht für Organisationen anderer Bundesländer.
(3) Gleichwertige Anerkennungen von Prüfstellen in anderen Bundesländern gelten auch in Hessen. Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die als gleichwertig anerkannten Untersuchungsstellen werden von der für die Anerkennung zuständigen Behörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gegeben.
(4) Prüfstellen für Durchflussmessungen können nicht die von ihnen selbst geplanten, eingerichteten oder betriebenen Anlagen überprüfen. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen möglich.
(5) Die Inhaberin oder der Inhaber der Prüfstelle hat der Anerkennungsbehörde den Übergang der Stelle auf eine andere Person sowie den Wegfall von für die Zulassung wesentlichen Voraussetzungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im Falle des Todes der Inhaberin oder des Inhabers trifft die Verpflichtung die Person, die die Stelle weiter betreibt.
(6) Die Anerkennung erlischt
1. durch Fristablauf,
2. durch schriftlichen Verzicht der Prüfstellen gegenüber der Anerkennungsbehörde,
3. mit der Auflösung der Prüfstelle,
4. durch Widerruf.
Ein Widerruf kann insbesondere erfolgen, wenn den Verpflichtungen des § 10 oder Auflagen des Anerkennungsbescheides nicht entsprochen wird.
§ 11
Zuständige Behörden
(1) Wasserbehörde im Sinne dieser Verordnung ist die für die Zulassung der Abwasseranlagen und die Abwassereinleitung zuständige Wasserbehörde.
(2) Anerkennungsbehörde für Untersuchungsstellen für Abwasser und für Prüfstellen für Durchflussmessungen ist das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 19 des Hessischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine nach § 2 vorgeschriebene Messung oder Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder vornehmen lässt,
2. den Verpflichtungen zur Kontrolle der Einleitungen Dritter nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder zur Aufstellung und Fortschreibung eines Abwasserkatasters nach § 4 Abs. 1 Satz 2 nicht oder nicht ausreichend nachkommt,
3. die Betriebstagebücher entgegen § 5 Abs. 1 nicht ordnungsgemäß führt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 oder 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
4. als Gewässerschutzbeauftragter oder als Betriebsleitung die Betriebstagebücher entgegen § 5 Abs. 2 nicht überprüft,
5. die Betriebstagebücher entgegen § 5 Abs. 4 nicht oder nicht ausreichend lange aufbewahrt,
6. den Eigenkontrollbericht entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3 nicht oder nicht rechtzeitig oder entgegen den Anforderungen des § 6 Abs. 2 nicht vollständig vorlegt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
7. der Anzeigepflicht nach § 7 zuwiderhandelt.
§ 13
Aufhebung von Vorschriften
...
§ 14
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Anhang 1
Eigenkontrolle von Abwasserkanälen und -leitungen
Anhang 2
Eigenkontrolle von Regenentlastungen und Regenrückhaltebecken
Anhang 3
Eigenkontrolle von direkt in das Gewässer einleitenden Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Reinigungsstufen
Tabelle zu Anhang 3
Anforderungen für biologische Abwasserbehandlungsanlagen an Art und Umfang der mindestens vorzunehmenden Messungen und Untersuchungen
Anhang 4
Eigenkontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen mit chemischen, physikalischen oder chemisch-physikalischen Reinigungsstufen und von indirekteinleitenden Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Reinigungsstufen
Anhang 5
Tätigkeiten der Untersuchungsstelle bei der Probenahme im Rahmen der Überwachung nach § 4 Abs. 1